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§ 10a VAHRG ermöglicht auch eine Korrektur fehlerhafter Berechnungen in der abzuändernden Entscheidung. Tritt eine vorzeitige Dienstunfähigkeit während der Ehezeit ein, so ist im Versorgungsausgleich nicht von einer fiktiven, auf die Altersgrenze hochgerechneten Versorgung, sondern von dem tatsächlich gewährten Ruhegehalt auszugehen. Ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit erst nach Ende der Ehezeit eingetreten, stellt dies eine zu berücksichtigende Tatsache im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dar, auch wenn dies zu einer Verringerung der zu berücksichtigenden Versorgung führt. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG sind nämlich alle seit der Erstentscheidung eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich rückwirkend betrachtet ein anderer Wert des maßgebenden Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts ergibt. Die Versorgungsanwartschaft eines Beamten, der vor Ehezeitende dienstunfähig geworden ist, ist grundsätzlich auf der Grundlage des tatsächlich erreichten Ruhegehaltssatzes und der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen. Für den Fall, daß die Dienstunfähigkeit erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist, kann im Abänderungsverfahren nichts anderes gelten. Bei einer im Anwartschaftsstadium teildynamischen Betriebsrente ist die Teildynamik im Anwartschaftsstadium , die sich aufgrund von Einkommenssteigerungen nach Ende der Ehezeit realisiert hat, schon bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung zu berücksichtigen, Danach ist die volle Versorgung nicht unter Zugrundelegung des bei Ehezeitende maßgebenden, sondern des aktuellen ruhegehaltsfähigen Einkommens zu ermitteln. Dabei bleibt eine Steigerung des ruhegehaltsfähigen Einkommens, die auf einem beruflichen Aufstieg nach Ende der Ehezeit beruht, außer Betracht.

OLG Celle (17 UF 136/88) | Datum: 25.05.1989

FamRZ 1989, 985 [...]

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